Antrag zur 53. BVV XXI - Antrag 3

ANTRAG
der Fraktion(en) SPD
in der BVV Tempelhof-Schöneberg

Herrenlose Grundstücke

Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:

Die BVV ersucht das Bezirksamt, folgende Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen:

1. der Bezirksverordnetenversammlung eine aktuelle Liste der herrenlosen Grundstücke im Bezirk vorzulegen. Die Liste soll Angaben darüber enthalten, ob und wann der Bezirk einen Aneignungsverzicht erklärt hat.

2. darzustellen, welche Rolle das strategische Flächenmanagement diesen Grundstücken beimisst.

3. die Fälle der Aneignung herrenloser Grundstücke durch Dritte aus den vergangenen fünf Jahren aufzulisten.

Das Bezirksamt berichtet der BVV bis Juli 2026.

Begründung

Eigentümer können gemäß § 928 BGB das Eigentum an einem Grundstück aufgeben und den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklären. Mit der Eintragung des Verzichts im Grundbuch wird das Grundstück herrenlos.

Gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat das Land, in dessen Bereich das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Im Land Berlin existiert offenbar weder ein zentraler Überblick über herrenlose Grundstücke noch ein Verfahren, wie mit ihnen umzugehen ist. Die Erfassung und das Aneignungsverfahren obliegen den Bezirken. 

Angesichts der knappen Flächen und der Nutzungskonkurrenzen ist der Mangel an Transparenz hinsichtlich der herrenlosen Grundstücke nicht hinnehmbar. Grundsätzlich sind für herrenlose Grundstücke eigentlich sowohl eine zentrale Erfassung auf Landesebene als auch ein transparentes Verfahren für die Aneignung anzustreben. 

Im ersten Schritt wird hier das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgefordert, eine Informations- und Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Das Grundbuchamt hat Kenntnis über Eigentumsverzichte. Solange in solchen Fällen keine Aneignung erfolgt, gilt ein Grundstück als herrenlos, erst der ausdrückliche Verzicht durch den Bezirk ermöglicht die Aneignung durch Dritte gegen eine nicht bezifferte Gebühr. Für die Entscheidung des Bezirks über den Verzicht auf die Aneignung gilt keine Frist.

Unklar ist, wie mit der Kenntnis über die Herrenlosigkeit eines Grundstücks verfahren wird. Unter welchen Umständen und mit welcher Begründung verzichtet der Bezirk auf  Aneignung? Welche Art der Verwertung wird vorgesehen? Wie erhalten Interessenten Kenntnis von der Möglichkeit und den Konditionen der Aneignung?

Es besteht eine Gesetzeslücke, denn erst wenn die Aneignung durch den Bezirk erfolgt ist, greift das Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke. Im Nachbarbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf sorgt derzeit ein Fall für Aufmerksamkeit, in dem ein privater Investor nach dem Verzicht des Bezirks sich ein herrenloses Grundstück angeeignet hat und trotz eines ungünstigen Schnitts und einer für die Nachbarschaft belastenden Lage eine Baugenehmigung erhalten hat. Ähnliche Vorgänge sollen durch diesen Antrag in Tempelhof-Schöneberg vermieden werden.

Berlin, den 13.04.2026

Marijke Höppner
Jan Rauchfuß
Fraktion der SPD



Berlin, den 13. April 2026
Marijke Höppner Jan Rauchfuß (Mail)

und die weiteren Mitglieder der
Fraktion der SPD

Der Verlauf dieses Antrags

2026-04-13

Eingebracht


Aktueller Status (Eingebracht):
Wir haben den Antrag in der Fraktion erarbeitet, besprochen und dann eingereicht.

Was passiert als Nächstes?
Auf der nächsten Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung wird der Antrag diskutiert und dann entweder beschlossen oder in einen Ausschuss überwiesen.

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