Die Bezirksverordnetenversammlung möge beschließen:
Die BVV ersucht das Bezirksamt, folgende Maßnahmen zu prüfen und umzusetzen:
1. der Bezirksverordnetenversammlung eine aktuelle Liste der herrenlosen Grundstücke im Bezirk vorzulegen. Die Liste soll Angaben darüber enthalten, ob und wann der Bezirk einen Aneignungsverzicht erklärt hat.
2. darzustellen, welche Rolle das strategische Flächenmanagement diesen Grundstücken beimisst.
3. die Fälle der Aneignung herrenloser Grundstücke durch Dritte aus den vergangenen fünf Jahren aufzulisten.
Das Bezirksamt berichtet der BVV bis Juli 2026.
Begründung
Eigentümer können gemäß § 928 BGB das Eigentum an einem Grundstück aufgeben und den Verzicht gegenüber dem Grundbuchamt erklären. Mit der Eintragung des Verzichts im Grundbuch wird das Grundstück herrenlos.
Gemäß § 928 Abs. 2 BGB hat das Land, in dessen Bereich das Grundstück liegt, das Recht, sich das Grundstück anzueignen. Im Land Berlin existiert offenbar weder ein zentraler Überblick über herrenlose Grundstücke noch ein Verfahren, wie mit ihnen umzugehen ist. Die Erfassung und das Aneignungsverfahren obliegen den Bezirken.
Angesichts der knappen Flächen und der Nutzungskonkurrenzen ist der Mangel an Transparenz hinsichtlich der herrenlosen Grundstücke nicht hinnehmbar. Grundsätzlich sind für herrenlose Grundstücke eigentlich sowohl eine zentrale Erfassung auf Landesebene als auch ein transparentes Verfahren für die Aneignung anzustreben.
Im ersten Schritt wird hier das Bezirksamt im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgefordert, eine Informations- und Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Das Grundbuchamt hat Kenntnis über Eigentumsverzichte. Solange in solchen Fällen keine Aneignung erfolgt, gilt ein Grundstück als herrenlos, erst der ausdrückliche Verzicht durch den Bezirk ermöglicht die Aneignung durch Dritte gegen eine nicht bezifferte Gebühr. Für die Entscheidung des Bezirks über den Verzicht auf die Aneignung gilt keine Frist.
Unklar ist, wie mit der Kenntnis über die Herrenlosigkeit eines Grundstücks verfahren wird. Unter welchen Umständen und mit welcher Begründung verzichtet der Bezirk auf Aneignung? Welche Art der Verwertung wird vorgesehen? Wie erhalten Interessenten Kenntnis von der Möglichkeit und den Konditionen der Aneignung?
Es besteht eine Gesetzeslücke, denn erst wenn die Aneignung durch den Bezirk erfolgt ist, greift das Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke. Im Nachbarbezirk Charlottenburg-Wilmersdorf sorgt derzeit ein Fall für Aufmerksamkeit, in dem ein privater Investor nach dem Verzicht des Bezirks sich ein herrenloses Grundstück angeeignet hat und trotz eines ungünstigen Schnitts und einer für die Nachbarschaft belastenden Lage eine Baugenehmigung erhalten hat. Ähnliche Vorgänge sollen durch diesen Antrag in Tempelhof-Schöneberg vermieden werden.
Berlin, den 13.04.2026
Marijke Höppner
Jan Rauchfuß
Fraktion der SPD
|
|
| Marijke Höppner | Jan Rauchfuß (Mail) |
2026-04-13
Eingebracht
Neues aus dem Bezirk | SPD-Fraktion TS
Wir haben als SPD-Fraktion Tempelhof-Schöneberg bei WhatsApp einen Kanal eingerichtet, um über unsere Arbeit zu informieren. Über den kostenlosen Kanal kann man unsere Arbeit verfolgen und ist bestens informiert.
post@spd-fraktion-tempelhof-schoeneberg.de
030 90277 6486
Social Media:
Facebook SPDFraktionTS
Instagram spdfraktionts
Die Zählgemeinschaft, die die Grundlage für die Zusammenarbeit der SPD-, der Grünen- und der Links-Fraktion bildet, fußt auf einer Zählgemeinschaftsvereinbarung von 2021, die über eine Zusatzvereinbarung nach der Wiederholungswahl modifiziert wurde.