Abgas- und Lärmbelastung am Tempelhofer und Mariendorfer Damm unzumutbar – kurzfristige Maßnahmen erforderlich

Veröffentlicht am 15.09.2010 in Informationen

Das hohe Verkehrsaufkommen und insbesondere der Schwerlastverkehr belasten AnwohnerInnen und Gewerbetreibende am Tempelhofer und Mariendorfer Damm in unzumutbarem Maße. Lärm- und Feinstaubbelastung beeinträchtigen inzwischen nicht nur die Anlieger, sondern auch die Aufenthaltsqualität der Einkaufsstraße.

Der Mariendorfer und Tempelhofer Damm ist als Hauptverkehrsstraße mit mehr als 50.000 Kraftfahrzeugen pro Tag von einem erheblichen Verkehrsaufkommen geprägt. Den größten Anteil von bis zu 80 % machen dabei Durchgangsverkehre aus. Gerade die stetig zunehmende Dichte des Schwerlastverkehrs hat inzwischen zu unzulässig hoher Feinstaub- und Lärmbelastung geführt: Bereits zu Jahresbeginn wurden die gemäß EU-Richtlinie bzw. Bundesimmissionschutzverordnung (BImSchV) geltenden Grenzwerte für Feinstaub an mehr als den zulässigen 35 Tagen überschritten. Im Rahmen des Luftreinhalteplans der Senatsverwaltung müssen deshalb in einem ersten Schritt Maßnahmen zur Reduzierung des Schwerlastverkehrs ergriffen werden.
Und auch die Lärmbelastung macht kurzfristige Maßnahmen erforderlich. Mit Lärmpegeln von 76 dB(A) tagsüber und 69 dB(A) nachts liegt die Lärmbelastung dauerhaft über den zulässigen Werten. Ein erheblicher Anteil kommt auch hier dem Schwerlastverkehr zu, der nach Messungen des BUND mit Einführung der Autobahnmaut für LKW seit 2005 nochmal gravierend zugenommen hat. Insgesamt ergibt sich damit ein aufgrund der unzumutbaren Lärm- und Feinstaubbelastung rechtswidriger Zustand.

Als Sofortmaßnahme zur kurzfristigen Entschärfung der Situation sollte zur Verringerung des Schwerlastverkehrs zumindest nachts ein Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t verhängt werden. Rechtsgrundlagen für derartige verkehrsrechtliche Anordnungen sind vorhanden. Die Grenzwerte der EU-Richtlinie gelten inzwischen auch in Deutschland unmittelbar. So gilt seit 2010 in der Folge einer verwaltungsgerichtlichen Klärung ein unbefristetes Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t für fast das gesamte Stuttgarter Stadtgebiet. Das Stuttgarter Verwaltungsgericht hat dazu in den Gründen seiner Entscheidung (Beschluß vom 14.8.2009, Aktenzeichen 13 K 511/09) dargelegt, dass in dem aufzustellenden Aktionsplan zur Feinstaubminderung kurzfristige Maßnahmen zur Immissionsverringerung festzulegen seien. Dabei könne es sogar geboten sein, Maßnahmen zu ergreifen, die lediglich auf eine Verbesserung der Luftqualität in einem besonders stark belasteten Gebiet hinwirken.
Und auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13. März 2008 (BVerwG, Urteil vom 13. 3. 2008 - 3 C 18. 07) die Voraussetzungen für ein LKW-Durchfahrtsverbot präzisiert. So können gemäß § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen bei erheblicher, mautfluchtbedingter Belastung Beschränkungen und Verbote angeordnet werden. Die Erheblichkeitsschwelle wird dabei auch dann erreicht, wenn durch den Mautausweichverkehr ein bereits oberhalb von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts liegender Lärmpegel weiter erhöht wird.

Es gibt weitere Beispiele: In München und Augsburg etwa gelten bereits LKW-Durchfahrtsverbote und auch in der Neuköllner Silbersteinstraße wurde schon 2005 zur Feinstaubreduzierung ein Durchfahrtsverbot für LKW angeordnet.

Mit einem nächtlichen Durchfahrtsverbot für LKW ließe sich auch die rechtswidrige Situation am Tempelhofer und Mariendorfer Damm kurzfristig abmildern. Ohne Beeinträchtigung des Anlieferverkehrs könnte insbesondere die Umgehung der Autobahnmaut verhindert und der Durchgangsverkehr über den Berliner Ring abgeleitet werden.
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Frank Zimmermann, MdA

 
 

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