Schutz zentraler Versorgungsbereiche

im Bezirk Tempelhof-Schöneberg

Die BVV ersucht das Bezirksamt Bebauungspläne zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche im Sinne von § 9 Abs. 2a BauGB im gesamten Bezirk Tempelhof-Schöneberg aufzustellen und somit die Festsetzungen des bezirklichen Zentren- und Einzelhandelskonzepts in verbindliches Planungsrecht zu überführen.

Begründung

Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB kann der Bezirk Tempelhof-Schöneberg einen wirksamen Schutz für die zentralen Versorgungsbereiche des Bezirks schaffen. Während das Zentrenkonzept als sonstiges städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB lediglich bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich beachtet werden muss, bleibt es im Übrigen weitgehend wirkungslos. Insbesondere ist eine Steuerung der Ansiedlung von Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit von 800qm Verkaufsfläche wegen der derzeitigen planungsrechtlichen Situation nicht möglich.
Mit der Aufstellung von Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 2a BauGB würden insbesondere schädliche Auswirkungen von Einzelhandelsbetrieben auf die zentralen Versorgungsbereiche erheblich gemindert und die Nahversorgungszentren des Bezirks planungsrechtlich gestärkt.

Berlin, den 11.01.2010

Dr. Martin Müller-Follert

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