Änderung der GO – Dringlichkeit von Beschlussempfehlungen

Die Geschäftsordnung der BVV wird wie folgt geändert:

§ 27 a wird wie folgt gefasst:

§ 27 a Beschlussempfehlungen der Ausschüsse

Beschlussempfehlungen der Ausschüsse müssen der Bezirksverordnetenvorsteherin bzw. dem Bezirksverordnetenvorsteher in der Regel bis zum achten Tag 11.00 Uhr vor der nächsten Sitzung vorliegen. Auf Beschluss des Ausschusses kann eine Dringliche Beschlussempfehlung noch bis zum Tag vor der Sitzung, 11.00 Uhr vorgelegt werden. Für diesen Fall gelten die Vorschriften des § 29 in entsprechender Anwendung.

Begründung:
§ 27a der GO wurde in der XVIII. Wahlperiode der BVV Tempelhof-Schöneberg eingeführt. Hintergrund der Vorschrift war das Bedürfnis einzelner Ausschüsse, deren regelmäßiger Sit-zungstag erst nach Ablauf der Einreichungsfrist, aber vor der BVV lag, Beschlussempfehlungen noch in der Tagesordnung unterzubringen. Seit der Änderung der Geschäftsordnung gibt es für Beschlussempfehlungen im Ergebnis keinen Druckschluss mehr.

Dieses Verfahren hat sich nicht bewährt. Da keine Dringlichkeit mehr darzulegen ist, werden sämtliche in den Ausschüssen verabschiedeten Beschlussempfehlungen unabhängig von ihrer tatsächlichen Dringlichkeit und Bedeutung auf die Tagesordnung der nächst folgenden BVV gesetzt. Das führt nicht nur dazu, dass Bezirksverordnete über Angelegenheiten abzustimmen haben, die sie nicht oder nicht hinreichend kennen, sondern zugleich zu einer nahezu unüberschaubaren und unübersichtlichen Flut an Drucksachen. Diese Vorgehensweise ist ineffizient und wird der Sache nicht gerecht.

Mit der vorliegenden Änderung der GO wird dem jeweiligen Fachausschuss die Verantwortung übertragen, Beschlussempfehlungen als dringlich einzustufen. Gleichzeitig wird die Entscheidung, ob eine Beschlussempfehlung als dringlich zu betrachten ist, wieder davon abhängig gemacht, ob die Dringlichkeit im Sinne des § 29 dargetan ist.

Berlin, den 11.03.2013

Stefan Böltes

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